1) Plattformstruktur & Rechtlicher Status
Kapitel 1
1.1. TUMCAR ist eine Vermittlungsplattform (Broker).
1.2. Die Fahrzeuge werden von autorisierten Partnern/Lieferanten am jeweiligen Standort bereitgestellt.
1.3. Bei der Fahrzeugübergabe wird zusätzlich ein Mietvertrag zwischen Mieter und Lieferant geschlossen.
1.4. Operative und technische Verantwortung liegt beim jeweiligen Lieferanten (Vermieter).
5) Reifen • Glas • Lichtschutz (mit Selbstbeteiligung)
Kapitel 5
Der Reifen • Glas • Lichtschutz wird als Selbstbeteiligungsmodell angeboten (je nach Lieferant/Fahrzeug).
Umfang
- Reifenpanne / Reifenschaden
- Steinschlag / Bruch an Frontscheibe
- Schäden an Seiten-/Heckscheiben
- Scheinwerferbruch / Riss
Selbstbeteiligung
- Im Schadenfall gilt eine fixe oder klassenabhängige Selbstbeteiligung
- Höhe variiert je nach Fahrzeugkategorie
- Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Alkohol/Drogen → Schutz entfällt
Schadensablauf: Bei einem Schaden sind sofort der Lieferant zu informieren und – falls erforderlich – ein amtliches Protokoll (Unfallbericht/Polizei) zu erstellen. Andernfalls kann der Schutz entfallen.
7) Fahrerbedingte Schäden & technische Defekte
Kapitel 7
Technische Defekte und Schäden, die durch Fehlbedienung, Pflichtverletzung oder fahrlässige Nutzung entstehen, gehen – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – zu Lasten des Mieters.
Beispiele
- Falsches Tanken
- Kupplungsschaden durch Fehlbedienung
- Weiterfahrt trotz Warnleuchten
- Überhitzung durch Missachtung (Kühlmittel/Temperatur)
- Schadenvergrößerung durch Weiterfahrt nach Unfall
Kosten zu Lasten des Mieters
- Abschlepp- & Pannenhilfe
- Werkstatt-/Diagnosekosten
- Reparatur & Ersatzteile
- Nutzungsausfall (Mietausfall)
Gerichtsfester Abschnitt: Fahrerhaftung & Schadensersatz
Vertragstext (streng)
ARTIKEL 1 – KLARE/UMFASSENDE HAFTUNG
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Mietvertrags zu benutzen. Bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, Fehlbedienung, Fahrlässigkeit oder vertragswidriger Nutzung haftet der Mieter unmittelbar und unbeschränkt für alle daraus entstehenden mechanischen, elektronischen, technischen und operativen Schäden. Bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder vertragswidriger Nutzung kann der Versicherungsschutz entfallen.
ARTIKEL 2 – FAHRERBEDINGTE DEFEKTE/Schäden (Beispiele, nicht abschließend)
2.1 Mechanik
- Kupplungsschaden (Fehlbedienung)
- Getriebe-/Differentialschäden
- Motorschaden durch Überhitzung
- Turbolader-Schaden (Nutzungbedingt)
- Ölwanne/Unterbodenschaden & ölarmes Fahren
- Falsches Tanken
2.2 Elektrik/Elektronik
- Unbefugte Eingriffe
- Flüssigkeitsschaden
- Falscher Anschluss von Zubehör
- Batterieentladung durch Nutzerfehler
2.3 Fahrwerk/Unterboden
- Unterbodenkontakt, Aufsetzen
- Achse/Querlenker/Stoßdämpfer
- Rahmen/Strukturschäden
- Offroad-Nutzung ohne Genehmigung
2.4 Reifen • Felgen • Glas • Licht
Selbst bei vereinbartem Schutz mit Selbstbeteiligung entfällt die Leistung bei grober Fahrlässigkeit, Weiterfahrt mit plattem Reifen, starkem Bordsteinaufprall oder vorsätzlicher Beschädigung.
2.5 Grobe Verstöße (Schutz entfällt)
- Fahren unter Alkohol/Drogen
- Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis
- Nicht eingetragener Fahrer
- Rennen, Drift, aggressive Fahrweise
- Weiterfahrt trotz Warnleuchten
- Kein amtliches Protokoll bei Unfall
ARTIKEL 3 – UMFASSENDE SCHADENSERSATZPFLICHT
Bei fahrerbedingten Schäden verpflichtet sich der Mieter zur sofortigen Zahlung (einmalig) der folgenden Positionen: Reparatur & Originalteile, Arbeitslohn, Abschleppen/Pannenhilfe, Gutachterkosten, Selbstbeteiligung, Wertminderung, Nutzungsausfall (Mietausfall) sowie Verwaltungs- und Verfolgungskosten.
ARTIKEL 4 – NUTZUNGSAUSFALL (MIETAUSFALL)
Für die Dauer des Werkstattaufenthalts kann ein Nutzungsausfall auf Basis des Tagesmietpreises berechnet werden. Die Dauer ergibt sich aus Werkstatt-/Gutachterberichten; der Mieter erkennt die Angemessenheit an.
ARTIKEL 5 – BEWEISMITTEL
Übergabeprotokolle, Foto-/Videodokumentation, Werkstatt- und Gutachterberichte gelten als maßgebliche Beweismittel.
ARTIKEL 6 – REGRESS
Selbst wenn eine Versicherung zahlt, bleibt bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit oder Vertragsverstoß ein Regress möglich. Der Mieter akzeptiert entsprechende Regressforderungen.
ARTIKEL 7 – GERICHTSSTAND
Zuständig sind die Gerichte am Ort der Fahrzeugübergabe und/oder am Sitz des Lieferanten (Vermieters), soweit gesetzlich zulässig.
ARTIKEL 8 – SCHLUSSBESTIMMUNG
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe für alle nutzungsbedingten Schäden. Dieser Abschnitt ist Bestandteil des Mietvertrags.
Tipp: Selbstbeteiligungen/Kaution/Altersregeln je Lieferant und Fahrzeugklasse separat ausweisen.
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